Art. 20 Sonstige Zuwendungen, Sachbezüge und Beihilfen an Arbeitnehmer

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Art. 20 Sonstige Zuwendungen, Sachbezüge und Beihilfen an Arbeitnehmer

(1) 1Art. 8 Abs. 1 gilt für Arbeitnehmer entsprechend, soweit nicht die Zuwendung auf Grund einer günstigeren tarifvertraglichen Regelung geleistet wird. 2 Art. 8 Abs. 2, 3 und Art. 32 Abs. 3 finden Anwendung.
(2) Art. 9 gilt für Arbeitnehmer entsprechend, soweit nicht eine günstigere tarifvertragliche Regelung besteht.



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