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Bayerisches Beamtengesetz: Art. .56a Begrenzte Dienstfähigkeit

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Art. 56a Begrenzte Dienstfähigkeit  

(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amts seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) 1 Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. 2 Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden. 3 Ändert sich der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit, ist die Arbeitszeit des Beamten entsprechend zu verändern; Art. 59 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach Art. 56 Abs. 4 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(4) 1 Art. 56 Abs. 1 Sätze 3 und 4, Art. 58, 60a und 61 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. 2 ?Art. 73 Abs. 3 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.


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