Besoldung Bayern |
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Art. 80e Zeitliche Höchstgrenzen, Zuständigkeit, Hinweispflicht
(1) 1 Die Dauer von Beurlaubungen nach Art. 80b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Art. 80c Abs. 1 oder Art. 8 , 8b Bayerisches Richtergesetz (BayRiG) darf insgesamt zwölf Jahre nicht überschreiten. 2 Bei Beamten im Schul- oder Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum einer Beurlaubung nach Art. 80b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Art. 80c Abs. 1 Nr. 1 auch beim Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. 3 In den Fällen des Art. 80c Abs. 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn eine Rückkehr zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nicht zumutbar ist. 4 In den Fällen des Art. 80c Abs. 1 Nr. 2 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht übersteigen darf.
(2) 1 Die Entscheidungen nach Art. 80a bis 80d trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen. 2 Für Beamte, für deren Ernennung nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 die Staatsregierung zuständig ist, trifft die Entscheidung nach Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 die Staatsregierung.
(3) Bei der Beantragung einer Freistellung nach Art. 80a bis 80d sind Beamte durch die zuständige Dienststelle auf die rechtlichen Folgen der Freistellung hinzuweisen.