Besoldung Bayern
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Bayerisches Beamtengesetz: Art. .88b Jubiläumszuwendung

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Art. 88b Jubiläumszuwendung

1 Den Beamten soll bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. 2 Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.


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