Arbeitszeitverordnung Bayern: § .8 Feste Arbeitszeit

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§ 8 Feste Arbeitszeit

(1) 1 Abweichend von § 7 kann die feste Arbeitszeit angeordnet werden; in staatlichen Verwaltungen jedoch nur dann, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. 2 Der Dienststellenleiter legt die tägliche Arbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse fest. 3 Die tägliche Arbeitszeit soll grundsätzlich 9 Stunden nicht überschreiten. 4 In den staatlichen Verwaltungen muß der Dienst spätestens um 8.30 Uhr beginnen und darf von Montag bis Donnerstag nicht vor 16.00 Uhr, am Freitag nicht vor 14.00 Uhr enden. 5 Oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden können bei dringenden dienstlichen Bedürfnissen Abweichungen von den Sätzen 3 und 4 zulassen.

(2) 1 Die Pause beträgt mindestens 30 Minuten. 2 Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden beträgt die Pause mindestens 45 Minuten; die Pause kann in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. 3 Die Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden durch eine Pause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.


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