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Art. 39 Voraussetzungen für die Berücksichtigung
(1) Andere als Laufbahnbewerber und Laufbahnbewerberinnen (Art. 22 Abs. 2 Satz 1) können berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber oder Laufbahnbewerberinnen zur Verfügung stehen und ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung besteht.
(2) Die Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist durch den Landespersonalausschuss festzustellen.