Bayerisches Beamtengesetz: Art. 94 Rechtsfolgen der Wahl in das Parlament eines anderen Landes

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Art. 94 Rechtsfolgen der Wahl in das Parlament eines anderen Landes

(1) Für Beamte und Beamtinnen, die in gesetzgebende Körperschaften anderer Länder gewählt worden sind und deren Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für die in den Bayerischen Landtag gewählten Beamten und Beamtinnen maßgebenden Vorschriften in den Art. 16 Abs. 3 , Art. 30 bis 34 , 35 Abs. 1 bis 3 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.

(2) 1 Beamten und Beamtinnen, die in gesetzgebende Körperschaften anderer Länder gewählt worden sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Abs. 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

1. die Arbeitszeit bis auf 30 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder

2. ein Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.

2 Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. 3  Art. 16 Abs. 3 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes ist sinngemäß anzuwenden. 4 Auf Beamte und Beamtinnen, denen nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Besoldung gewährt wird, ist Art. 32 Abs. 1, 3 und 4 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes sinngemäß anzuwenden.


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