Art. 28 Verordnungsermächtigung

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Art. 28 Verordnungsermächtigung

1Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BBesG an Professoren sowie an hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen und zur Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage bestimmt das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. 2Insbesondere sind die Zuständigkeit für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie die Einzelheiten zum Vergabeverfahren, zu den Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe der Leistungsbezüge und zur Ruhegehaltfähigkeit zu regeln.


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