Art. 9 Anrechnung von Sachbezügen

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Art. 9 Anrechnung von Sachbezügen

(1) Die Anrechnung von Sachbezügen nach § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes regelt für die Beamten und Richter des Staates das Staatsministerium der Finanzen, für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
(2) Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Werts einer Dienstwohnung ist der örtliche Mietwert zu berücksichtigen.


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