Laufbahnverordnung in Bayern: § 19 Laufbahnprüfung, Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe

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§ 19 Laufbahnprüfung, Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Nach erfolgreicher Ableistung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung für die Laufbahn abzulegen. Einzelne Prüfungsleistungen dürfen bereits während des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Beamtinnen und Beamte, die den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst erst zwischen Beginn und Ende der Laufbahnprüfung beenden, können von der für die Zulassung zuständigen Stelle vorzeitig zur Laufbahnprüfung zugelassen werden. Laufbahnprüfungen für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind die zweiten oder Großen Staatsprüfungen.

(2) Wer die vorgeschriebene Laufbahnprüfung für eine Laufbahn bestanden hat, kann bei Vorliegen der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG berufen werden. Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe. Ist der Vorbereitungsdienst keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes, so sollen die Personen, deren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beabsichtigt ist, spätestens mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses ernannt werden.


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