Laufbahnverordnung in Bayern: § 21 Anwendungsbereich

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§ 21 Anwendungsbereich    

(1) §§ 22 bis 30 gelten für die von Bewerberinnen und Bewerbern aus anderen Mitgliedstaaten beantragte Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 L 271 S. 18, ber. 2008 L 93 S. 28, ber. 2009 L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung. Unberührt bleibt der Grundsatz der automatischen Anerkennung auf Grund der Regelungen in den Art. 21 ff. der Richtlinie Richtlinie 2005/36/EG, die Möglichkeit der Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie Richtlinie 2005/36/EG und der Grundsatz der Anerkennung von Berufserfahrung nach Titel III Kapitel II der Richtlinie 2005/36/EG .

(2) Mitgliedstaat im Sinn dieser Verordnung ist

1. jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,

2. jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und

3. jeder andere Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.


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