Laufbahnverordnung in Bayern: § 27 Eignungsprüfung

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§ 27 Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse betreffende staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden.

(2) Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst führt die Eignungsprüfung die für die Durchführung der Laufbahnprüfung zuständige Behörde durch. Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen wird die Eignungsprüfung von der für die Gestaltung der Laufbahnen zuständigen obersten Dienstbehörde durchgeführt. Die Zuständigkeiten nach den Sätzen 1 und 2 können durch die oberste Dienstbehörde auf eine andere Behörde oder den Landespersonalausschuss übertragen werden. Bei nicht geregelten Laufbahnen ist der Landespersonalausschuss für die Durchführung der Eignungsprüfung zuständig, bei Bedarf unter sachgerechter Beteiligung einer obersten Dienstbehörde.

(3) Bei geregelten Laufbahnen gelten die in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen genannten Prüfungsgebiete als für die Laufbahn notwendige Sachgebiete. Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen und bei nicht geregelten Laufbahnen sind die Prüfungsgebiete auf Grund eines Vergleichs mit den der Laufbahnbefähigung zugrunde liegenden Prüfungsgebieten der Abschlüsse festzulegen.

(4) Die zuständige Behörde vergleicht die für die Laufbahnbefähigung für unverzichtbar angesehenen Sachgebiete aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen mit den Qualifikationen und den Erfahrungen der Antragstellerin oder des Antragstellers, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden. Anschließend legt die Behörde im Einzelfall, abhängig von den festgestellten Defiziten, den konkreten Inhalt und Umfang der Prüfung fest, insbesondere die Prüfungsgebiete.

(5) Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits eine entsprechende berufliche Qualifikation vorliegt. Für die Durchführung der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die für die jeweilige Laufbahn geltenden Prüfungsbestimmungen und die Allgemeine Prüfungsordnung (APO) entsprechend.


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