Laufbahnverordnung in Bayern: § 28 Anpassungslehrgang

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§ 28 Anpassungslehrgang          

(1) 1 Während des Anpassungslehrgangs werden Aufgaben der angestrebten Laufbahn unter der Verantwortung einer qualifizierten Inhaberin oder eines qualifizierten Inhabers der angestrebten Laufbahnbefähigung ausgeübt. 2 Der Anpassungslehrgang kann mit einer Zusatzausbildung einhergehen.

(2) 1 Für die Durchführung und Organisation des Anpassungslehrgangs ist bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die oberste Dienstbehörde zuständig, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird. 2 Diese kann eine andere Behörde oder den Landespersonalausschuss mit der Durchführung und Organisation beauftragen. 3 Bei nicht geregelten Laufbahnen ist der Landespersonalausschuss in Abstimmung mit der obersten Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird, für die Durchführung und Organisation des Anpassungslehrgangs zuständig. 4 § 23 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 5 Mit der gegebenenfalls notwendigen Zusatzausbildung können die in § 27 Abs. 2 genannten Stellen beauftragt werden.

(3) 1 Der Anpassungslehrgang dient dazu, die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Ausbildung fehlenden Qualifikationen zu erwerben. 2 Er darf höchstens drei Jahre dauern. 3 Die konkreten Inhalte und die konkrete Dauer werden unter Berücksichtigung des festgestellten Defizits in Hinblick auf die Erfordernisse der jeweiligen Laufbahn von der zuständigen Behörde festgelegt. 4 Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst darf der Anpassungslehrgang die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten.

(4) 1 Die Rechte und Pflichten während des Anpassungslehrgangs werden durch Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und der Antragstellerin oder dem Antragsteller festgelegt. 2 Die Antragstellerin oder der Antragsteller befindet sich während des Anpassungslehrgangs in einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis, welches durch das als Anlage 1 beigefügte Vertragsmuster näher geregelt wird. 3 Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag oder wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Antragstellerin oder des Antragstellers der Fortführung entgegenstehen. 4 Wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Fortführung des Anpassungslehrgangs entgegenstehen, wird der Vertrag schriftlich und mit sofortiger Wirkung durch die zuständige Behörde nach Abs. 2 gekündigt.

(5) 1 Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. 2 Zur Bewertung wird die Notenskala des § 28 Abs. 6 APO herangezogen. 3 Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote ,,ausreichend" bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden.


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