Laufbahnverordnung in Bayern: § 35 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

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§ 35 Einstellung in den Vorbereitungsdienst         

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen kann.

(2) Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahnen des technischen Dienstes müssen außerdem die für die Laufbahn erforderlichen fachlichen (handwerklichen) Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten nachweisen. In die Laufbahn der Betriebswartinnen und Betriebswarte (Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 4) können nur Personen eingestellt werden, die eine Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Ausbildungsberuf abgelegt haben.


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