Laufbahnverordnung in Bayern: § 50 Dienstposten an obersten Landesbehörden

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§ 50 Dienstposten an obersten Landesbehörden

(1) Dienstposten an obersten Landesbehörden sollen auf Dauer nur an Beamtinnen oder Beamte oder Richterinnen oder Richter übertragen werden, die sich bereits auf verschiedenen Dienstposten bewährt haben. § 8 ist anzuwenden.

(2) 1 Bei einer obersten Landesbehörde darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 und höher nur an Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter verliehen werden, die nach ihrer Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten oder zur Richterin oder zum Richter auf Probe

1. mindestens zwei Jahre bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde oder einem Gericht eines Landes und

2. mindestens ein Jahr bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde

tätig gewesen sind. 2 Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder in das Richterverhältnis auf Probe, aber nach Bestehen der Laufbahnprüfung oder dem sonstigen Erwerb der Befähigung bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde abgeleistet wurden, können auf die Dienstzeit nach Satz 1 Nr. 1 angerechnet werden, wenn sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen; Entsprechendes gilt bei Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten für Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach dem Erwerb der Befähigung für den gehobenen Dienst. 3 Satz 1 Nr. 2 ist auf die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs und auf Beamtinnen und Beamte, denen bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 und höher an einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde verliehen ist, nicht anzuwenden.

(3) 1 Der Landespersonalausschuss kann für Beamtinnen und Beamte des Obersten Rechnungshofs Ausnahmen von Abs. 2 Satz 1 zulassen. 2 Für die Beamtinnen und Beamten des Landtags bewilligt die Ausnahmen das Präsidium des Landtags. 3 Im Übrigen bewilligt die Ausnahmen die Staatsregierung.


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