Laufbahnverordnung in Bayern: § 56 Probezeit

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§ 56 Probezeit                        

(1) Die Probezeit dauert in den Laufbahnen

1. des einfachen und des mittleren Dienstes drei Jahre,

2. des gehobenen Dienstes vier Jahre und

3. des höheren Dienstes fünf Jahre.

(2) 1 Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden. 2 Es ist jedoch mindestens eine Probezeit von sechs Monaten, in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes von einem Jahr und sechs Monaten abzuleisten. 3 § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In besonderen Ausnahmefällen kann die Probezeit auf sechs Monate gekürzt werden.

(4) Die Entscheidung nach den Abs. 2 und 3 trifft der Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde oder die Staatsregierung im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 BayBG .


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