Laufbahnverordnung in Bayern: § .8 Übertragung höherwertiger Dienstposten

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§ 8 Übertragung höherwertiger Dienstposten

(1) 1 Bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten ist ausschließlich nach dem Leistungsgrundsatz zu verfahren. 2 Es muss zu erwarten sein, dass die Beamtin oder der Beamte den Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewachsen ist. 3 Grundlagen für diese Einschätzung können neben der dienstlichen Beurteilung auch Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews, Assessment-Center oder andere wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren sein.

(2) 1 Der Übertragung eines höheren Amtes im Weg der Beförderung muss eine Bewährung in den Dienstgeschäften dieses Amtes vorangegangen sein. 2 Die Bewährungszeit beträgt mindestens drei Monate (Erprobungszeit gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BayBG). 3 Die Bewährungszeit kann über die Zeit nach Satz 2 hinausgehen; sie soll sechs Monate nicht überschreiten. 4 Die Bewährungszeit nach den Sätzen 1 und 2 entfällt, soweit sich die Beamtin oder der Beamte auf einem gleichwertigen Dienstposten bereits bewährt hat. 5 Die Bewährungszeit nach Satz 3 entfällt auch, wenn sie aus sonstigen dienstlichen Gründen nicht mehr erforderlich ist. 6 Sätze 1 bis 5 finden keine Anwendung in den Fällen der Art. 45 und 46 BayBG .

(3) 1 Der Übertragung eines höheren Amtes im Weg des Aufstiegs muss eine Bewährung in den Dienstgeschäften dieses Amtes vorangegangen sein. 2 Die Bewährungszeit beträgt mindestens drei Monate (Erprobungszeit gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BayBG). 3 Sie soll sechs Monate nicht unterschreiten und längstens ein Jahr dauern. 4 Bewährt sich die Beamtin oder der Beamte nicht, so sind ihr oder ihm die Dienstgeschäfte der bisherigen Laufbahn zu übertragen.


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