Bayerisches Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG) Artikel 1 bis Art. 20

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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz – BayHSchPG)

vom 23. Mai 2006 zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 669) geändert worden ist

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

 

Erster Teil A Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die haupt- oder nebenberuflich an den Hochschulen des Freistaates Bayern wissenschaftlich oder künstlerisch tätig sind; die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, die an einer Hochschule auf Grund eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses mit einem Mitglied der Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig sind.

(3) Art. 2 bis 24 und 31 bis 33 gelten für das wissenschaftliche und künstlerische Personal staatlich anerkannter nichtstaatlicher Hochschulen, deren Träger Dienstherrnfähigkeit gemäß § 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) besitzt, mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1. Die in Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 3 und 4 genannten Personen stehen im Dienst des Trägers der nichtstaatlichen Hochschule.

2. Soweit auf Grund der Verschiedenheit des Dienstherrn die entsprechende Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes ausscheidet, trifft der Träger die erforderlichen abweichenden Regelungen durch Satzung. Das In-Kraft-Treten dieser die abweichenden Regelungen treffenden Satzung ist Voraussetzung für die Beschäftigung von beamtetem wissenschaftlichem und künstlerischem Personal. Die Satzung bedarf des Einvernehmens mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) und dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.

Art. 2 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

(1) 1Zum hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal gehören
1. die Professoren und Professorinnen,
2. die Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen,
3. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
4. die Lehrkräfte für besondere Aufgaben.
2Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht.

(2) Zu den nebenberuflich wissenschaftlich und künstlerisch Tätigen gehören
1. die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen,
2. die Privatdozenten und Privatdozentinnen sowie die außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen,
3. die Lehrbeauftragten,
4. die sonstigen nebenberuflich wissenschaftlich oder künstlerisch Tätigen.

(3) 1Die in Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie in Abs. 2 Nrn. 1 und 2 genannten Personen sind Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. 2Sind Personen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals nach Abs. 1 Nrn. 3 und 4 zugleich Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, ändert dies ihre dienstrechtliche Stellung nicht.

(4) Die in Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 3 und 4 genannten Personen stehen im Dienst des Freistaates Bayern.

(5) Für die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen, gelten § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG entsprechend; für nur vorübergehend an der Hochschule tätige Personen, die ihren ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben, kann das Staatsministerium Ausnahmen zulassen.

(6) Sollen Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit ausländischer Staatsangehörigkeit in ein Beamtenverhältnis berufen werden, kann das Staatsministerium abweichend von § 7 Abs. 3 BeamtStG Ausnahmen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG auch aus anderen Gründen zulassen.

 

Erster Teil B Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal
Abschnitt I Gemeinsame Vorschriften

Art. 3 Allgemeines

(1) Für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften, soweit nicht durch dieses Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Eine hauptberufliche wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten oder Beamtinnen zu übertragen.

(3) 1Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem der Beamte oder die Beamtin die Altersgrenze erreicht. 2Beantragt ein Beamter oder eine Beamtin die Entlassung oder die Versetzung in den Ruhestand, kann diese bis zur Beendigung des laufenden Semesters hinausgeschoben werden. 3 Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG findet entsprechende Anwendung.

(4) Wird mit einem Beamten oder einer Beamtin im Sinn dieses Gesetzes ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet, so ist der Beamte oder die Beamtin abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG nicht entlassen, wenn er oder sie für die Wahrnehmung einer Vertretungsprofessur beurlaubt wird.

Art. 4 Oberste Dienstbehörde

(1) Das Staatsministerium ist oberste Dienstbehörde des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen.

(2) Die Vorschriften des Bayerischen Hochschulgesetzes und des Gesetzes über die Universitätsklinika des Freistaates Bayern über Dienstvorgesetzte und unmittelbare Vorgesetzte bleiben unberührt.

Art. 5 Lehr- und Prüfungstätigkeit

(1) 1Die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen bestimmen Gegenstand und Art ihrer Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung der Prüfungs- und Studienordnungen in eigener Verantwortung; die Verpflichtung der Fakultät zur Sicherstellung des Lehrangebots (Art. 27 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG) bleibt unberührt. 2Die Erfüllung der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie der Lehrkräfte für besondere Aufgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Prüfungs- und Studienordnungen nach den Anordnungen ihrer Vorgesetzten.

(2) 1Der Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen und der Zeitpunkt der Erbringung der Lehrverpflichtung können durch Rechtsverordnung festgelegt werden, in der die Zuständigkeit für Entscheidungen auf die Hochschule übertragen werden kann. 2Bei der Festlegung der Lehrverpflichtung sind die unterschiedlichen Dienstverhältnisse und die unterschiedliche Aufgabenstellung der Hochschularten, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten und der unterschiedliche Zeitaufwand für die Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.

(3) 1Personen, die Lehrverpflichtungen wahrnehmen, haben ihren Erholungsurlaub in der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen, es sei denn, dass zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. 2Bei Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen ist der Erholungsurlaub durch die unterrichtsfreie Zeit abgegolten.

(4) Alle wissenschaftlich oder künstlerisch Tätigen haben nach Maßgabe näherer Regelungen zur Durchführung von Hochschulprüfungen und staatlichen Prüfungen beizutragen.

Art. 6 Nebentätigkeit und Mitarbeiterbeteiligung

(1) 1Für beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal erlässt das Staatsministerium nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat die Vorschriften nach Art. 85 BayBG. 2Dort können auch die in Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 BayBG aufgeführten genehmigungsfreien Nebentätigkeiten näher bestimmt werden; soweit auf beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal die Vorschriften über die Arbeitszeit der Beamten nicht anzuwenden sind, ist bei ihnen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Regel zu besorgen, wenn diese den zeitlichen Umfang der Dienstaufgaben an durchschnittlich einem individuellen Arbeitstag wöchentlich übersteigen. 3In den Vorschriften nach Satz 1 ist zu regeln, dass auch folgende Tätigkeiten als Nebenamt übertragen werden können:

1. im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehr- und Unterrichtstätigkeiten im Bereich des weiterbildenden Studiums und in berufsbegleitenden Studiengängen nach Art. 56 Abs. 4 BayHSchG, wenn diese über die dem Beamten oder der Beamtin obliegende und auch erbrachte Lehrverpflichtung hinausgehen und nicht mit einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung verbunden sind, sowie

2. die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben der Fachhochschulen im Auftrag Dritter, wenn der Drittmittelgeber im Rahmen des Finanzierungsplans Mittel für die Gewährung einer Vergütung zur Verfügung stellt und der Beamte oder die Beamtin für die Durchführung dieses Vorhabens keine Ermäßigung der Lehrverpflichtung erhält.
4Die Höhe der Vergütung für die Nebenämter im Sinn von Satz 3 wird – abweichend von Art. 85 Abs. 2 BayBG – von der Hochschule festgesetzt, im Fall des Satzes 3 Nr. 1 im Rahmen der erzielten Einnahmen aus Gebühren und privatrechtlichen Entgelten, im Fall des Satzes 3 Nr. 2 im Rahmen der vom Drittmittelgeber für die Gewährung einer Vergütung zur Verfügung gestellten Mittel. 5Die Höhe der Nebenamtsvergütung darf in den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 im Jahr das Jahresgrundgehalt eines Professors der Besoldungsgruppe W 2 nicht überschreiten. 6Der Umfang der Tätigkeiten im Nebenamt nach Satz 3 darf zusammen mit sonstigen genehmigten Nebentätigkeiten die in Satz 2 Halbsatz 2 geregelte zeitliche Grenze nicht überschreiten. 7In den Vorschriften nach Satz 1 kann ferner geregelt werden, dass Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den in Satz 3 genannten Tätigkeiten stehen, auch beamtetem nichtwissenschaftlichen Personal als Nebenamt übertragen werden können; Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend.

(2) 1Die Vorstände der Kliniken und sonstigen klinischen Einrichtungen sowie die Leiter und Leiterinnen der Abteilungen eines Klinikums, die auf Grund genehmigter Nebentätigkeit zur Privatbehandlung oder zur Mitwirkung an der Privatbehandlung berechtigt sind (Liquidationsberechtigte), sind verpflichtet, ärztliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an den hieraus bezogenen Vergütungen angemessen zu beteiligen (Pflichtbeteiligung); dabei sind Verantwortung, Leistung, Erfahrung und Dauer der Zugehörigkeit zur Klinik oder sonstigen klinischen Einrichtung zu berücksichtigen; eine Beteiligung von nichtärztlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ist zulässig. 2In der Krankenversorgung, in der Forschung und in der Lehre sowie zu deren unmittelbaren Unterstützung erbrachte Leistungen können berücksichtigt werden. 3Das Nähere wird in den Vorschriften nach Abs. 1 Satz 1 bestimmt. 4Dort ist neben der Höhe der Pflichtbeteiligung insbesondere zu regeln,
1. dass die Verpflichtung zur Mitarbeiterbeteiligung entfällt, wenn bestimmte Freibeträge nicht überschritten werden,
2. welche Vergütungen unter die Pflichtbeteiligung nach Satz 1 fallen,
3. dass Kommissionen zur Festlegung der Grundsätze der Mitarbeiterbeteiligung und Schiedsstellen zur Überwachung dieser Grundsätze und/oder Mitarbeiterpools und Verteilungsausschüsse gebildet werden; weiter kann dort vorgesehen werden, dass aus dem Mitarbeiterpool auch etwaige Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu entnehmen sind.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Leiter und Leiterinnen von klinischen Einrichtungen außerhalb eines Klinikums und von in klinischen Einrichtungen außerhalb eines Klinikums eingerichteten Abteilungen, soweit diese auf Grund genehmigter Nebentätigkeit im Rahmen der Krankenversorgung Entgelte für ärztliche und zahnärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte oder entsprechenden Entgeltregelungen abrechnen.

(3) 1Soweit die Einnahmen aus Privatbehandlung dem Universitätsklinikum oder der Universität zustehen, sind diese zur Mitarbeiterbeteiligung verpflichtet. 2Unabhängig von deren dienstrechtlicher Stellung müssen ärztliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und können alle sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen jeweils des Bereichs, dessen fachlich verantwortlicher Leiter oder dessen fachlich verantwortliche Leiterin die Privatbehandlung erbracht hat, beteiligt werden; dies gilt nicht für Professoren und Professorinnen, die für Tätigkeiten in diesem Bereich Anspruch auf gesonderte Vergütung haben. 3In der Krankenversorgung, in der Forschung und in der Lehre sowie zu deren unmittelbaren Unterstützung erbrachte Leistungen können berücksichtigt werden. 4Verantwortung, Leistung und Erfahrung sind angemessen zu berücksichtigen. 5Von dem jährlichen Nettoliquidationserlös aus der Privatbehandlung nach Satz 2, der 60 000 € überschreitet, werden 20 v.H., der 240 000 € überschreitet, 25 v.H., höchstens jedoch 20 v.H. des jährlichen Nettoliquidationserlöses dem Pool für Mitarbeiterbeteiligung zugeführt. 6Der fachlich verantwortliche Leiter oder die fachlich verantwortliche Leiterin kann diesen Pool für Mitarbeiterbeteiligung mit eigenen Mitteln auf Grund Vereinbarung mit dem Klinikum oder der Universität erhöhen. 7Die individuelle jährliche Mitarbeiterbeteiligung darf 130 v.H. des jeweiligen Bruttojahresgehalts nicht überschreiten. 8Alle im Zusammenhang mit der Mitarbeiterbeteiligung anfallenden sozialversicherungsrechtlichen Abgaben des Arbeitgebers sind aus dem Pool für Mitarbeiterbeteiligung zu bestreiten. 9Das Nähere wird durch Satzung bestimmt, in der der Mindestumfang der Beteiligung der Mitarbeitergruppen und nähere Verteilungsgrundsätze zu regeln sind; darüber hinaus können insbesondere Regelungen zur Mitarbeiterbeteiligung in gemeinsamen klinischen Einrichtungen sowie zum Verbund mehrerer Einrichtungen und zum Ausgleich zwischen zusammenwirkenden Einrichtungen getroffen werden. 10Die Satzung kann bestimmen, dass bei der Berechnung des Mitarbeiterpools von Satz 5 insoweit abgewichen wird, als an Stelle des Nettoliquidationserlöses der Bruttoliquidationserlös zugrunde gelegt wird, wenn damit dem Pool für die Mitarbeiterbeteiligung insgesamt nur die Summe zugeführt wird, die bei der Privatliquidation auf Grund der Pflichtbeteiligung verteilt wurde; Sätze 6 und 7 bleiben dabei unberührt.

 

Abschnitt II Professoren und Professorinnen

Art. 7 Einstellungsvoraussetzungen

(1) 1Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen an Universitäten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, und
4. darüber hinaus zusätzliche wissenschaftliche Leistungen.

2Im Bereich der Lehrerbildung soll von Fachdidaktikern und Fachdidaktikerinnen zusätzlich der Erwerb der Befähigung für ein Lehramt im jeweiligen Fach und eine mindestens dreijährige Tätigkeit an einer Schule oder vergleichbaren pädagogischen Einrichtung nachgewiesen werden. 3Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Satz 1 Nr. 4 werden durch eine Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen oder im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht. 4Bei Professoren und Professorinnen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben ist zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder Fachärztin nachzuweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

(2) 1Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen an Kunsthochschulen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
1. die in Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen,
2. je nach den Anforderungen der Stelle
a) die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannte Voraussetzung oder
b) besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit
und
3. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
a) die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Voraussetzungen oder
b) zusätzliche künstlerische Leistungen.
2Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses abweichend von Satz 1 als Professor oder Professorin in anderen als wissenschaftlichen Fächern auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung vorweist.

(3) 1Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
1. die in Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen,
2. je nach Anforderungen der Stelle
a) die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannte Voraussetzung oder
b) besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit
und
3. darüber hinaus besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, die nach Abschluss des Hochschulstudiums erworben sein muss und von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen; Zeiten als Referendar oder Referendarin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter oder als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin können insgesamt nur bis zu zwei Jahren angerechnet werden; der Nachweis der außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübten beruflichen Praxis kann in besonderen Fällen dadurch erfolgen, dass über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein erheblicher Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde.
2In besonders begründeten Fällen kann abweichend von Satz 1 Nr. 3 auch eingestellt werden, wer die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt oder zusätzliche künstlerische Leistungen nachweist; in diesen Fällen soll eine mindestens dreijährige berufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs nachgewiesen werden. 3Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses an der Gewinnung des Bewerbers oder der Bewerberin abweichend von den Sätzen 1 und 2 als Professor oder Professorin eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist; Art. 4 Abs. 2 und Art. 52 des Leistungslaufbahngesetzes gelten entsprechend.

Art. 8 Dienstrechtliche Stellung

(1) 1Die Professoren und Professorinnen werden in der Regel zu Beamten oder Beamtinnen auf Lebenszeit ernannt. 2Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit setzt bei Bewerbern und Bewerberinnen, die noch nicht mindestens drei Jahre hauptberuflich nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 1 an einer Hochschule tätig waren, eine mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Professor oder Professorin im Beamtenverhältnis auf Probe voraus; das Staatsministerium kann Ausnahmen zulassen.

(2) 1Professoren und Professorinnen können für die Dauer von bis zu sechs Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden. 2Eine erneute Ernennung oder Verlängerung über sechs Jahre hinaus ist im Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig; Art. 17 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit ist ausgeschlossen. 4Wird ein Beamter oder eine Beamtin auf Lebenszeit im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes mit Zustimmung seines oder ihres Dienstherrn zum Professor oder zur Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt, gilt er oder sie für die Dauer dieses Beamtenverhältnisses unter Fortfall der Leistungen seines oder ihres Dienstherrn als beurlaubt. 5Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann frühestens nach drei Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt werden; war der Professor oder die Professorin bei der Berufung bereits Mitglied der Hochschule, ist die Umwandlung nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. 6Die Umwandlung setzt eine Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung des Professors oder der Professorin durch die Hochschulleitung voraus, die des Einvernehmens mit dem Fakultätsrat bedarf; betrifft die Umwandlung den Vorstand einer Klinik oder sonstigen klinischen Einrichtung oder den Leiter oder die Leiterin einer Abteilung eines Klinikums, ist die Stellungnahme des Ärztlichen Direktors oder der Ärztlichen Direktorin beizufügen. 7Entsprechend Art. 18 Abs. 4 Satz 5 sollen Gutachten eingeholt werden; im Übrigen findet Art. 18 keine Anwendung.

(3) In besonderen Fällen, insbesondere wenn eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist, kann ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden; bei befristeter Tätigkeit gilt Art. 17 Abs. 2 entsprechend.
(3a) Wurde eine Verbeamtung auf Zeit oder eine befristete Beschäftigung als Professorin oder Professor mit der Zusage verbunden, das Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Bewährungszeit und einer positiven Evaluierung der in Forschung und Lehre erbrachten Leistungen in Form eines Berufungsverfahrens ohne Ausschreibung zu entfristen oder die Professorin oder den Professor nach positiver Evaluierung auf ein anderes besoldungsrechtlich höherwertiges Professorenamt zu berufen, kann das Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit Zustimmung der oder des Betroffenen abweichend von Abs. 2 Satz 2 um zwölf Monate verlängert werden, wenn das Dienstverhältnis zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2021 begründet wurde oder bestand.

Art. 9 Dienstaufgaben

(1) 1Professoren und Professorinnen nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr; zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehören auch:

1. die Wahrnehmung von Aufgaben der Studienreform und Studienberatung,

2. die Mitwirkung an Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren beim Hochschulzugang und bei der Zulassung der Studienbewerber und Studienbewerberinnen,

3. die Abhaltung von Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und sonstigen Studienangeboten sowie die Verwirklichung der zur Sicherstellung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane,

4. die Mitwirkung an Hochschulprüfungen sowie an staatlichen Prüfungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird,

5. die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule,

6. die Erstattung von Dienstgutachten einschließlich der hierfür erforderlichen Untersuchungen auf Anforderung ihrer Hochschule oder des Staatsministeriums ohne besondere Vergütung,

7. die Wahrnehmung der Hochschule nach Art. 2 Abs. 7 BayHSchG übertragener Aufgaben.
2Professoren und Professorinnen, zu deren Aufgaben nach Maßgabe des Dienstverhältnisses die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung in der Hochschule und im Klinikum gehört, werden in der Krankenversorgung, soweit dies zu deren Sicherstellung erforderlich ist, unbeschadet des Satzes 1 nach den Anordnungen der Leitung der Klinik oder klinischen Einrichtung tätig, es sei denn, ihnen ist von der Leitung der Klinik oder klinischen Einrichtung die Verantwortung für die ärztliche Behandlung eines Patienten übertragen worden. 3Professoren und Professorinnen an Universitäten und Kunsthochschulen kann abweichend von Satz 1 als Dienstaufgabe eine überwiegende Tätigkeit in der Lehre übertragen werden (Lehrprofessuren). 4Professoren und Professorinnen an Universitäten und Fachhochschulen kann abweichend von Satz 1 als Dienstaufgabe eine überwiegende oder ausschließliche Tätigkeit in der Forschung übertragen werden (Forschungsprofessuren); die Übertragung ist zu befristen.

(2) Professoren und Professorinnen können nach ihrer Anhörung und nach Anhörung der beteiligten Hochschulen durch das Staatsministerium verpflichtet werden, Lehrveranstaltungen in dem von ihnen vertretenen Fach an einer anderen staatlichen Hochschule abzuhalten und Prüfungen abzunehmen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots oder im Rahmen des Zusammenwirkens von Hochschulen des Landes erforderlich ist.

(3) 1Art und Umfang der von dem einzelnen Professor oder der einzelnen Professorin wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Abs. 1 und 2 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. 2Bei der Funktionsbeschreibung von Planstellen für Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppe W 3 an Universitäten ist insbesondere eine angemessene fachliche Breite vorzusehen (Lehrstuhl).

Art. 10 Beamtenrechtliche Sonderregelungen

(1) 1 Die laufbahnrechtlichen Vorschriften sowie die Vorschriften über die dienstliche Beurteilung mit Ausnahme der Probezeitbeurteilung (Art. 8 Abs. 1 Satz 2), über den einstweiligen Ruhestand und über die Arbeitszeit mit Ausnahme der Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten verschuldeten Fernbleibens vom Dienst sind auf Professoren und Professorinnen nicht anzuwenden; erfordert der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, können die Vorschriften über die Arbeitszeit durch Rechtsverordnung für anwendbar erklärt werden. 2 Art. 88 bis 92 BayBG finden entsprechende Anwendung; abweichend von Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BayBG wird das Staatsministerium ermächtigt, allgemeine Ausnahmen zuzulassen.

(2) 1Professoren und Professorinnen können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. 2Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors oder der Professorin zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der er oder sie tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der er oder sie tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen ist das Verfahren nach Art. 18 nicht anzuwenden, eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung beschränkt sich auf eine Anhörung.

(3) 1Zum Professor oder zur Professorin darf nicht ernannt werden, wer das 52. Lebensjahr bereits vollendet hat. 2Das Staatsministerium kann in dringenden Fällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Ausnahmen zulassen.

(4) Abweichend von Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BayBG soll der Antrag von Professoren und Professorinnen, den Eintritt in den Ruhestand über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze hinauszuschieben, spätestens ein Jahr vor Erreichen der gesetzlich festgesetzten Altersgrenze gestellt werden; dies gilt für den Antrag, den Eintritt in den Ruhestand um ein weiteres Jahr hinauszuschieben, entsprechend.

(5) 1Das Staatsministerium kann auf Antrag eines Professors oder einer Professorin in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat anordnen, dass das Beamtenverhältnis eines oder einer in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tretenden Professors oder Professorin neben dem neuen Dienstverhältnis bestehen bleibt, sofern sich der neue Dienstherr hiermit einverstanden erklärt und die Hochschule zustimmt. 2Die oberste Dienstbehörde eines Beamten oder einer Beamtin, der oder die in ein Beamtenverhältnis eines Professors oder einer Professorin eines anderen Dienstherrn tritt, kann auf Antrag des Beamten oder der Beamtin im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienstverhältnis anordnen; im staatlichen Bereich bedarf es der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat. 3Ist neuer Dienstherr der Freistaat Bayern, so vertritt ihn das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.

Art. 11 Freistellung für Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben und praxisbezogene Tätigkeit

(1) 1Für die Dauer von in der Regel einem Semester kann die Hochschule Professoren und Professorinnen an Universitäten unter Berücksichtigung ihrer Leistungen in Forschung und Lehre zur Förderung ihrer dienstlichen Forschungstätigkeit von der Verpflichtung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen unter Belassung ihrer Bezüge befreien. 2Eine Befreiung setzt insbesondere voraus, dass durch sie die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung der Lehre einschließlich der Prüfungen und die Betreuung der Studierenden und von wissenschaftlichen Arbeiten nicht beeinträchtigt wird; der Umfang der Befreiungen nach Satz 1 darf im Semester ein Zehntel der besetzten Planstellen für Professoren und Professorinnen nicht überschreiten.

(2) 1Professoren und Professorinnen an Kunsthochschulen kann die Hochschule für die Dauer von in der Regel einem Semester zur Förderung künstlerischer Entwicklungsvorhaben unter Berücksichtigung ihrer Leistungen in Forschung, Kunst und Lehre von der Verpflichtung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen unter Belassung ihrer Bezüge befreien. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Für Professoren und Professorinnen in wissenschaftlichen Fächern an Kunsthochschulen finden die Regelungen des Abs. 1 Anwendung.

(3) 1Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen kann die Hochschule unter Berücksichtigung ihrer Leistungen in der Lehre für die Dauer von in der Regel einem Semester für eine ihrer Fortbildung dienliche praxisbezogene Tätigkeit oder für die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von der Verpflichtung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen unter Belassung ihrer Bezüge befreien. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Wird für die während der Befreiung im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübte Tätigkeit eine Vergütung oder geldwerte Leistung gewährt, soll die Ablieferung der im Rahmen des Dienstverhältnisses gewährten Vergütung oder geldwerten Leistung an den Dienstherrn im Hauptamt insoweit gefordert werden, als sie ein Viertel der Dienstbezüge des Professors oder der Professorin übersteigen; von Arbeitgebern der öffentlichen Hand gewährte Vergütungen oder geldwerte Leistungen sind vollständig an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern. 4Satz 3 gilt nicht für Nebenamtsvergütungen im Sinn des Art. 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4.

Art. 12 Akademische Würde „Professor“ oder „Professorin“; Berufsbezeichnung von Professoren und Professorinnen

(1) 1Die Professoren und Professorinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit können nach dem Ausscheiden aus der Hochschule wegen Eintritts in den Ruhestand die Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ als akademische Würde führen; bei einem Ausscheiden aus sonstigen Gründen bedarf die Führung dieser Bezeichnung der Zustimmung der Hochschulleitung, die versagt werden kann, wenn die Führung dieser Bezeichnung, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Tätigkeit oder der zum Ausscheiden führenden Gründe, nicht angemessen ist. 2Professoren und Professorinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit haben das Recht nach Satz 1 Halbsatz 1 nach einer Dienstzeit als Professor oder Professorin im Beamtenverhältnis auf Zeit von mindestens sechs Jahren. 3Die Führung der Bezeichnung kann vom Senat der Hochschule wegen Unwürdigkeit untersagt werden.

(2) 1Professoren und Professorinnen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, können die Amtsbezeichnung der entsprechenden beamteten Professoren und Professorinnen als Berufsbezeichnung führen, solange das Dienstverhältnis dauert. 2Scheiden unbefristet beschäftigte Professoren wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit aus, dürfen sie die Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ als akademische Würde führen; im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 entsprechend. 3Für befristet beschäftigte Professoren oder Professorinnen gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. 4Abs. 1 Satz 3 ist jeweils entsprechend anzuwenden.

(3) Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppe W 3 an Universitäten und Kunsthochschulen sind befugt, den Titel „Ordinarius“ oder „Ordinaria“, Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppe W 2 an Universitäten den Titel „Extraordinarius“ oder „Extraordinaria“ zu führen.

Art. 13 Rechte nach dem Eintritt in den Ruhestand

Professoren und Professorinnen stehen auch nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu.

 

Abschnitt III Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen

Art. 14 Einstellungsvoraussetzungen

1Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualifikation einer Promotion nachgewiesen wird.

2 Art. 7 Abs. 1 Satz 4 gilt als Sollvorschrift entsprechend. 3Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin oder klinischen Psychologie nicht mehr als neun Jahre betragen haben. 4Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) bleiben hierbei außer Betracht. 5 § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG gilt entsprechend.

Art. 15 Dienstrechtliche Stellung

(1) 1Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen werden in der ersten Phase der Juniorprofessur grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. 2Das Beamtenverhältnis eines Juniorprofessors oder einer Juniorprofessorin soll mit seiner oder ihrer Zustimmung vor dem Ablauf der ersten Phase bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren verlängert werden, wenn er oder sie sich als Hochschullehrer oder Hochschullehrerin bewährt hat; diese Bewährung ist durch eine Evaluierung der Leistungen in Forschung und in der Lehre sowie auf der Grundlage von Gutachten festzustellen, die von Professoren oder Professorinnen des betreffenden Faches oder fachnaher Professoren oder Professorinnen an anderen Hochschulen eingeholt werden; etwaige Vorschläge des Juniorprofessors oder der Juniorprofessorin für die Bestellung von Gutachtern können berücksichtigt werden. 3Andernfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung des Juniorprofessors oder der Juniorprofessorin um bis zu einem Jahr verlängert werden. 4In besonderen Ausnahmefällen ist eine Verlängerung abweichend von Satz 2 um bis zu zwei weitere Jahre zulässig. 5Über die Verlängerung des Beamtenverhältnisses entscheidet die Hochschulleitung auf Vorschlag des Fakultätsrats. 6Im Übrigen ist eine weitere Verlängerung abgesehen von den Fällen des Art. 17 Abs. 2 und 3 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessor oder Juniorprofessorin. 7Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. 8Wird ein Beamter oder eine Beamtin auf Lebenszeit mit Zustimmung seines oder ihres Dienstherrn als Juniorprofessor oder Juniorprofessorin ernannt, gilt er oder sie für die Dauer seines oder ihres Dienstverhältnisses als Juniorprofessor oder Juniorprofessorin unter Fortfall der Leistungen des Dienstherrn als beurlaubt.

(1a) 1Das Dienstverhältnis eines Juniorprofessors oder einer Juniorprofessorin kann abweichend von Abs. 1 Satz 6 mit seiner oder ihrer Zustimmung um zwölf Monate verlängert werden, wenn das Dienstverhältnis zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2021 begründet wurde oder bestand. 2Für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen in privatrechtlichen Dienstverhältnissen gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis ist das Recht verbunden, die Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ als akademische Würde zu führen. 2Nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis darf diese Bezeichnung nicht weitergeführt werden. 3 Art. 65 Abs. 10 Satz 2 Halbsatz 1 BayHSchG bleibt unberührt.

(3) 1Für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen kann auch ein befristetes privatrechtliches Arbeitsverhältnis begründet werden. 2In diesem Fall gelten die Abs. 1 und 2 und Art. 17 Abs. 2 und 3 entsprechend.

Art. 16 Dienstaufgaben

1Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen haben die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren. 2Im Übrigen sind auf Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen die Bestimmungen des Art. 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erstattung von Gutachten in Berufungsverfahren und zur Feststellung der Bewährung von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen als Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nicht zu den hauptberuflichen Aufgaben gehört.

Art. 17 Sonderregelungen

(1) 1 Die laufbahnrechtlichen Vorschriften sowie die Vorschriften über die dienstliche Beurteilung und über den einstweiligen Ruhestand sind auf Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen nicht anzuwenden. 2Auf sie finden die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme der Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten verschuldeten Fernbleibens vom Dienst keine Anwendung; Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. 3Im Übrigen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend.

(2) 1Das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen ist, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des Beamten oder der Beamtin aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. 2Gründe für eine Verlängerung sind:
1. Beurlaubung nach Art. 89 und 90 BayBG,
2. Beurlaubung nach Art. 93 Abs. 4 und Art. 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG,
3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit, für ein Stipendium oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
4. Grundwehr- und Zivildienst oder
5. Inanspruchnahme von Elternzeit nach Art. 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG, §§ 12 bis 15 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl. S. 173; ber. S. 486, BayRS 2030-2-25-F) in der jeweils geltenden Fassung oder Beschäftigungsverbot nach den §§ 2, 3, 4 und 9 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Bayerische Mutterschutzverordnung – BayMuttSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 2003 (GVBl. S. 785, BayRS 2030-2-26-F) in der jeweils geltenden Fassung in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.
3Satz 1 gilt entsprechend im Fall einer
1. Teilzeitbeschäftigung,
2. Ermäßigung der Arbeitszeit nach Art. 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG oder
3. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben als Frauenbeauftragte der Hochschule oder einer Fakultät,
wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. 4Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nrn. 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. 5Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nrn. 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. 6Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
(3) Unabhängig von den in Abs. 2 geregelten Verlängerungsmöglichkeiten soll das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen auf Antrag des Beamten oder der Beamtin bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je betreutem Kind verlängert werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Verlängerung notwendig ist, um die nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erfolgreich nachzuweisen.

 

Abschnitt IV Berufungsverfahren

Art. 18 Berufung von Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen

(1) 1Ist oder wird eine Stelle für Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen (Professur) frei, prüft und entscheidet die Hochschulleitung, ob und gegebenenfalls in welcher fachlichen Ausrichtung die Stelle wiederbesetzt werden soll. 2Die betroffenen Fakultätsräte sind zu hören; bei Professuren, die Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnehmen, ist auch der Klinikumsvorstand zu hören.

(2) 1Die Hochschulleitung bestellt für jedes Berufungsverfahren in der Regel einen Professor oder eine Professorin als Berichterstatter oder Berichterstatterin. 2Der Berichterstatter oder die Berichterstatterin begleitet das Berufungsverfahren, ist zur Teilnahme an Sitzungen des Berufungsausschusses berechtigt, nimmt an den Beratungen in den für die Behandlung des Berufungsvorschlags zuständigen Gremien teil und nimmt zum Berufungsvorschlag Stellung. 3Alle an der Vorbereitung und Behandlung des Berufungsvorschlags Beteiligten sind verpflichtet, auf eine möglichst rasche Besetzung der Professur hinzuwirken.

(3) 1Professuren sind öffentlich und in der Regel international auszuschreiben. 2Die Ausschreibung, in der Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben zu beschreiben sind, bedarf der vorherigen Genehmigung des Staatsministeriums, es sei denn, die fachliche Ausrichtung der zu besetzenden Professur ist in einer Zielvereinbarung oder im Entwicklungsplan der Hochschule, dem das Staatsministerium zugestimmt hat, festgelegt. 3Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn ein Professor oder eine Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. 4Von einer Ausschreibung kann in Ausnahmefällen, im Fall der Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium, abgesehen werden, wenn
1. ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll, oder
2. für die Besetzung der Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt.
5Von einer Ausschreibung kann auch bei Vorlage eines zwischen Staatsministerium und Hochschule abgestimmten Qualitätssicherungskonzepts abgesehen werden.

(4) 1Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der Fakultätsrat im Einvernehmen mit der Hochschulleitung einen Berufungsausschuss. 2In diesem verfügen die Professoren und Professorinnen über die Mehrheit der Stimmen; zusätzlich gehören ihm stimmberechtigt die jeweilige Frauenbeauftragte sowie je ein Vertreter oder eine Vertreterin aus der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG) und der Studierenden an. 3Dem Berufungsausschuss soll mindestens ein auswärtiges Mitglied als Professor oder Professorin angehören. 4Sind mit der zu besetzenden Professur Aufgaben im Universitätsklinikum verbunden, ist der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin oder eine von diesem oder von dieser bestimmte fachkundige Person berechtigt, beratend an den Sitzungen des Berufungsausschusses teilzunehmen. 5Der Berufungsausschuss stellt unter Einholung auswärtiger und vergleichender Gutachten einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen enthalten soll; bei künstlerischen Professuren an Kunsthochschulen genügen auswärtige Gutachten; das auswärtige Mitglied des Berufungsausschusses nach Satz 3 kann ein auswärtiges Gutachten abgeben. 6Der Berufungsvorschlag kann mit deren Einwilligung auch die Namen von Personen enthalten, die sich nicht beworben haben. 7Bei der Erstellung des Berufungsvorschlags ist auf die Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft hinzuwirken. 8Bei der Berufung auf eine Professur sollen Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen in den Berufungsvorschlag aufgenommen werden. 9Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der eigenen Hochschule können in einen Berufungsvorschlag für die Besetzung von Stellen für Professoren und Professorinnen aufgenommen werden; waren sie bereits bei der Berufung als Juniorprofessor oder Juniorprofessorin Mitglied der Hochschule, ist dies nur in besonderen Fällen zulässig. 10Der Studiendekan oder die Studiendekanin soll, die Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden im Fakultätsrat können zu den Fähigkeiten und Erfahrungen der Bewerber und Bewerberinnen in der Lehre Stellung nehmen. 11In dem Berufungsvorschlag sind die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung eingehend und vergleichend zu würdigen und die gewählte Reihenfolge zu begründen. 12Die einzelnen stimmberechtigten Mitglieder des Berufungsausschusses sowie die Professoren und Professorinnen der jeweils betroffenen Fakultät können ein Sondervotum abgeben, das dem Berufungsvorschlag beizufügen ist. 13Nähere Regelungen für die Aufstellung eines Berufungsvorschlags kann die Grundordnung treffen.

(5) 1Der Senat nimmt zu dem vom Berufungsausschuss beschlossenen Berufungsvorschlag und etwaigen Sondervoten Stellung. 2Die Hochschulleitung beschließt den Berufungsvorschlag. 3Beabsichtigt die Hochschulleitung, von dem Berufungsvorschlag des Berufungsausschusses abzuweichen, ist der Fakultätsrat zu hören. 4Der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule (Präsident oder Präsidentin) kann ein Sondervotum abgeben, für das Satz 3 entsprechend gilt.

(6) 1Über die Berufung von Professoren und Professorinnen entscheidet der Staatsminister oder die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst (Staatsminister oder Staatsministerin) ohne Bindung an die Reihung des Berufungsvorschlags; er oder sie kann diese Zuständigkeit innerhalb des Staatsministeriums delegieren. 2Der Staatsminister oder die Staatsministerin kann den Berufungsvorschlag insgesamt zurückgeben. 3Über die Berufung von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen entscheidet der Präsident oder die Präsidentin.

(7) 1Berufungsvorschläge für die Berufung von Professoren und Professorinnen der Theologie, Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts werden von der theologischen Fakultät des gleichen Bekenntnisses der nächstgelegenen Hochschule erstellt, wenn an der Hochschule keine theologische Fakultät des gleichen Bekenntnisses besteht. 2Die vorhandenen Professoren und Professorinnen der Theologie, Religionspädagogik und Didaktik des Religionsunterrichts gehören den jeweiligen Berufungsausschüssen dieser Fakultäten der nächstgelegenen Hochschulen an. 3Art. 3 § 4 des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl sowie Art. 3 und 4 des Vertrages zwischen dem Bayerischen Staat und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern bleiben unberührt.

(8) 1Auf Vorschlag des Fakultätsrats kann die Hochschulleitung, soweit das Klinikum betroffen ist im Einvernehmen mit dem Ärztlichen Direktor oder der Ärztlichen Direktorin, befristet bis zur beabsichtigten Besetzung von Stellen für Professoren und Professorinnen geeignete Personen als Professoren oder Professorinnen beschäftigen. 2Liegt dem Staatsministerium der Berufungsvorschlag für die Wiederbesetzung einer Professur noch nicht vor, darf der bisherige Stelleninhaber oder die bisherige Stelleninhaberin nicht nach Satz 1 beschäftigt werden.

(9) 1Zusagen über die Ausstattung von Professuren stehen unter dem Vorbehalt der Mittelbewilligung durch den Landtag sowie staatlicher Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln. 2Die Ausstattung einer Professur wird grundsätzlich befristet gewährt.

(10) 1Das Staatsministerium wird ermächtigt, zur Stärkung der eigenverantwortlichen Steuerung der Hochschulen und ihrer Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit durch Rechtsverordnung von den Abs. 1, 2, 4 bis 9 abweichende Regelungen zu treffen; dabei kann insbesondere die Entscheidung über die Berufung von Professoren und Professorinnen auf die Hochschulen übertragen werden. 2Die Rechtsverordnung ist zu befristen. 3Das Staatsministerium unterrichtet den Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 2010, über den Vollzug dieser Bestimmung.

 

Abschnitt V Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Art. 19 Einstellungsvoraussetzungen

(1) 1Zum Akademischen Rat oder zur Akademischen Rätin im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit können Personen ernannt werden, die mindestens
1. die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen,
2. ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen,
3. in dem entsprechenden Fach den Doktorgrad erworben oder eine Zweite Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und
4. nach dem Erwerb dieses Doktorgrades oder nach der Zweiten Staatsprüfung in der Regel eine mindestens zweijährige wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit im einschlägigen Fach hauptberuflich ausgeübt haben.
2Im Fach katholische Theologie genügt an Stelle der Promotion die erfolgreiche Ablegung des Pfarrexamens nach der Rahmenordnung für die Priesterbildung oder der Zweiten Dienstprüfung nach dem Rahmenstatut für Pastoralreferenten, im Fach evangelische Theologie die erfolgreiche Ablegung der Theologischen Anstellungsprüfung. 3In den ingenieurwissenschaftlichen Fächern sowie aus dringenden dienstlichen Gründen sind Ausnahmen von dem in Satz 1 Nr. 3 genannten Erfordernis zulässig.

(2) 1Für die Einstellung wissenschaftlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gelten Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 sowie Sätze 2 und 3. 2Bei befristeter Tätigkeit kann von den in Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 genannten Voraussetzungen abgewichen werden. 3Die Einstellung künstlerischer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis setzt in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus.

Art. 20 Dienstrechtliche Stellung

1Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden an Universitäten unter Übertragung dieser Funktion in der Regel zum Akademischen Rat oder zur Akademischen Rätin in der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt. 2Im Übrigen werden sie, insbesondere wenn eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist, in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt.

 

den Wortlaut der Art. 21 ff. finden Sie hier...


 

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