Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Artikel 36 Höhe des Witwengeldes

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Teilweise fünfstellige Nachzahlungen für Beam-tinnen & Beamte in Bund und Ländern durch Neuregeliung der amtsangemessen Alimen-tation >>>zur (Vor)Bestellung 

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Art. 36 Höhe des Witwengeldes

(1) Das Witwengeld beträgt 55 v.H. des Ruhegehalts, das der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des Art. 74 mindestens 60 v.H. des Ruhegehalts nach Art. 26 Abs. 5 Satz 2. 3 Art. 26 Abs. 7, Art. 27 und 73 finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehalts (Art. 26 Abs. 5) sind zu berücksichtigen.

(2) War der Witwer oder die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Versorgungsurheber und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, so wird das Witwengeld nach Abs. 1 für jedes angefangene Jahr des Altersunterschieds über zwanzig Jahre um 5 v.H. gekürzt, höchstens um 50 v.H. Dem gekürzten Betrag werden 5 v.H. des Witwengeldes nach Abs. 1 für jedes angefangene Jahr der Ehedauer über fünf Jahre hinaus hinzugerechnet, bis das volle Witwengeld wieder erreicht ist. Das nach Sätzen 1 und 2 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld zurückbleiben.


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