Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Landesbesoldung für verfassungs-widrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) gibt es teilweise hohe Nachzahlungen (Medienberichten zufolge liegt diese für alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro, Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Artikel 93 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge

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Teilweise fünfstellige Nachzahlungen für Beam-tinnen & Beamte in Bund und Ländern durch Neuregeliung der amtsangemessen Alimen-tation >>>zur (Vor)Bestellung 

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Zur Übersicht des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

 

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Art. 93 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge

(1) Wurde der Versorgungsausgleich nach §§ 14 und 16 VersAusglG durchgeführt, kann die Kürzung der Versorgungsbezüge nach Art. 92 ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn abgewendet werden. Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die nach dem Tag, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrags eingetretenen allgemeinen Anpassungen nach Art. 4. Vom Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin von dem Tag, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch allgemeine Anpassungen nach Art. 4 erhöht oder vermindert.

(2) Bei Zahlung eines Teilbetrags vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis.


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