Besoldung Bayern |
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Zur Übersicht des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes
Art. 29
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
a) Ablauf der Amtszeit,
b) Niederlegung des Amts,
c) Beendigung des Dienstverhältnisses,
d) Ausscheiden aus der Dienststelle,
e) Verlust der Wählbarkeit,
f) gerichtliche Entscheidung nach Art. 28,
g) Feststellung nach Ablauf der in Art. 25 bezeichneten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.
(3) Absatz 1 Buchst. c gilt nicht für betrieblich bedingte Unterbrechungen des Dienstverhältnisses.