Bayerisches Personalvertretungsgesetz: Art. 35

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Art. 35

1 Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich; sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. 2 Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. 3 Der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.


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