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Zur Übersicht der Arbeitszeitverordnung im Freistaat Bayern
§ 12 Arbeitszeit für schwer behinderte Beamte
(1) 1 Die regelmäßige Arbeitszeit für schwer behinderte Beamte im Sinn des § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch beträgt im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. 2 Satz 1 gilt ab dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in welchem der Dienststellenleitung die Feststellung der Behinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft endet. 3 Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen und Förderlehrern gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Monats jeweils das Schuljahr tritt.
(2) Die Dienststellenleitung legt die Sollzeit nach § 7 Abs. 2 oder die tägliche Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 so fest, dass die nach Abs. 1 zulässige Arbeitszeit eingebracht wird.
(3) Schwer behinderte Beamte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit (§ 2 Abs. 3, § 5 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 1) freizustellen.
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