Besoldung Bayern |
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§ 9 Schichtdienst und wechselnder Dienst
(1) 1 Abweichend von §§ 7 und 8 ist Schichtdienst oder planmäßig sonstig wechselnder Dienst nach Bedarf anzuordnen, wenn die Aufgaben es zwingend erfordern. 2 Der Dienststellenleiter legt die Schichtdienstzeiten oder die tägliche Arbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse fest. 3 Die tägliche Arbeitszeit soll grundsätzlich 9 Stunden nicht überschreiten. 4 Oberste Dienstbehörden oder von ihnen ermächtigte Behörden können Abweichungen von Satz 3 zulassen.
(2) Zum Schichtdienst oder zum planmäßig sonstig wechselnden Dienst nach Bedarf sind die Beamten so einzuteilen, daß die regelmäßige Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 und 2) in einem Zeitraum von drei Monaten nicht überschritten wird.
(3) 1 Die verminderte Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 Satz 3 gilt für Beamte im Schichtdienst ohne Rücksicht darauf, ob die davon betroffenen Beamten an den für die Beamten mit einer Arbeitszeitregelung nach § 7 oder § 8 ganz oder teilweise dienstfreien Tagen Dienst leisten müssen oder dienstfrei haben. 2 Beamte, die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht, wird ein pauschaler Freizeitausgleich von drei Dienstschichten im Kalenderjahr gewährt.