Besoldung Bayern |
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§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Beamten des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2 Auf die Dienstanfänger sind, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, die für die Beamten geltenden Vorschriften anzuwenden.