Urlaubsverordnung Bayern: § 10 Einbringung des Erholungsurlaubs

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§ 10 Einbringung des Erholungsurlaubs

(1) 1 Der Erholungsurlaub soll möglichst im laufenden Kalenderjahr voll eingebracht werden. 2 Urlaub, der nicht bis zum 30. April des folgenden Jahres angetreten ist und nicht nach § 11 übertragen werden kann, verfällt. 3 Diese Frist kann angemessen verlängert werden, wenn die dienstlichen Belange es zulassen. 4 Haben Beamte den zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn der Elternzeit (§ 12) nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. 5 Satz 4 gilt entsprechend für Beamte, denen Sonderurlaub nach § 18 gewährt wurde, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.

(2) 1 Haben Beamte vor dem Beginn der Elternzeit mehr Erholungsurlaub erhalten als nach § 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 zusteht, so ist der Erholungsurlaub, der nach dem Ende des Erziehungsurlaubs zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage zu kürzen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Beamte, die aus anderen Gründen beurlaubt waren.

(3) 1 Jugendlichen Beamten soll der Erholungsurlaub zusammenhängend, Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien, gewährt werden. 2 Soweit der Urlaub nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.


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