Urlaubsverordnung Bayern: § 14 Entlassungsschutz während der Elternzeit

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§ 14 Entlassungsschutz während der Elternzeit

(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden.

(2) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Beamte auf Lebenszeit im Weg des gerichtlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wären.

(3) Art. 39 , 40 und 43 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.


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