Urlaubsverordnung Bayern: § 17 Kommunale Mandatsträger, Ausübung anderer ehrenamtlicher Tätigkeiten im öffentlichen Leben

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§ 17 Kommunale Mandatsträger, Ausübung anderer ehrenamtlicher Tätigkeiten im öffentlichen Leben

(1) 1 Beamten ist der zu einer Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung notwendige Urlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu gewähren, soweit es sich um die Teilnahme an Sitzungen handelt, in denen sie Sitz und Stimme haben. 2 Daneben kann für Tätigkeiten, die mit dem kommunalen Mandat in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, sowie für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen für kommunale Mandatsträger, die von Bildungseinrichtungen mit kommunaler Beteiligung veranstaltet werden, Urlaub nach Maßgabe des Absatzes 2 gewährt werden.

(2) 1 Zur Ausübung anderer ehrenamtlicher Tätigkeiten im öffentlichen Leben kann Beamten, soweit sie dafür keine Vergütung erhalten und die Angelegenheiten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach deren Verlegung, erledigt werden können, der erforderliche Urlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt werden. 2 In jedem Fall muß die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet sein. 3 Wenn Beamte wegen der ehrenamtlichen Betätigung regelmäßig mehr als fünf Stunden wöchentlich dem Dienst fernbleiben müssen, kann, abgesehen von Absatz 3, Urlaub nur gemäß § 18 gewährt werden.

(3) 1 Werden Beamte zu ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten gewählt, so kann der zur Ausübung des Ehrenamts erforderliche Urlaub auch in der Weise gewährt werden, daß sie über den nach Absatz 1 zustehenden Urlaub hinaus bis zu einem Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit dem Dienst fernbleiben dürfen. 2 In diesem Fall werden die Besoldung und eine etwaige ergänzende Fürsorgeleistung nach Art. 86b BayBG um den Teil gekürzt, der dem Verhältnis der Urlaubsdauer zu der regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; § 18 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.


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