Urlaubsverordnung Bayern: § 19 Urlaub zur Durchführung einer Kur

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§ 19 [1] Urlaub zur Durchführung einer Kur

(1) [1] 1 Für eine Kurmaßnahme, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird Urlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt. 2 Dauer und Häufigkeit bestimmen sich nach den Beihilfevorschriften . 3 Satz 1 gilt entsprechend für die Durchführung einer auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordneten Badekur sowie für dienstunfallbedingte Kurmaßnahmen auf Grund der Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl I S. 502).

(2) Soweit für eine Kurmaßnahme Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 nicht im beantragten Umfang gewährt werden kann, ist auf Antrag Erholungsurlaub oder Sonderurlaub nach § 18 unter Wegfall der Besoldung und einer etwaigen ergänzenden Fürsorgeleistung nach Art. 86b BayBG zu gewähren.

[1] § 19 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 1999
 
[1] Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 1999


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