Urlaubsverordnung Bayern: § 2 Urlaubsanspruch

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§ 2 Urlaubsanspruch

(1) Die Beamten haben in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn.

(2) 1 Erholungsurlaub steht einem Beamten erst sechs Monate nach der Einstellung zu (Wartezeit). 2 Die Zeit einer früheren Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die weniger als 60 Tage vor der Einstellung endete, wird angerechnet. 3 Bei Beamten, die zu Beginn des Urlaubsjahres noch nicht 18 Jahre alt sind (jugendliche Beamte), verkürzt sich die Wartezeit auf drei Monate.

(3) Erholungsurlaub kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern. 


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