Urlaubsverordnung Bayern: § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

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§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung - UrlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1990 (GVBl S. 366, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 1995 (GVBl S. 302) außer Kraft.

(3) Im Kalenderjahr 2007 gilt § 7 mit folgenden Maßgaben:

1. Der Zusatzurlaub für Schichtdienst nach den Abs. 2 bis 4 vermindert sich jeweils um einen Arbeitstag.

2. Der Zusatzurlaub nach Abs. 5 beträgt bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr 2006 von mindestens

.

110 Nachtdienststunden  1 Arbeitstag 
220 Nachtdienststunden  2 Arbeitstage
320 Nachtdienststunden  3 Arbeitstage 
410 Nachtdienststunden  4 Arbeitstage 
500 Nachtdienststunden  5 Arbeitstage 

.

im Urlaubsjahr.

(4) 1 Auf die vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 15 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. 2 In diesem Fall ist § 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es bei der Prüfung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b auf den Zeitpunkt der Geburt oder der Aufnahme des Kindes nicht ankommt. 3 Ein vor dem 1. Januar 2007 zustehender Anspruch auf Elternzeit kann bis zum 31. Dezember 2008 geltend gemacht werden.


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