Besoldung Bayern |
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Zur Übersicht der Urlaubsverordnung im Freistaat Bayern
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung - UrlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1990 (GVBl S. 366, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 1995 (GVBl S. 302) außer Kraft.
(3) Im Kalenderjahr 2007 gilt § 7 mit folgenden Maßgaben:
1. Der Zusatzurlaub für Schichtdienst nach den Abs. 2 bis 4 vermindert sich jeweils um einen Arbeitstag.
2. Der Zusatzurlaub nach Abs. 5 beträgt bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr 2006 von mindestens
.
| 110 Nachtdienststunden | 1 Arbeitstag |
| 220 Nachtdienststunden | 2 Arbeitstage |
| 320 Nachtdienststunden | 3 Arbeitstage |
| 410 Nachtdienststunden | 4 Arbeitstage |
| 500 Nachtdienststunden | 5 Arbeitstage |
.
im Urlaubsjahr.
(4) 1 Auf die vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 15 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. 2 In diesem Fall ist § 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es bei der Prüfung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b auf den Zeitpunkt der Geburt oder der Aufnahme des Kindes nicht ankommt. 3 Ein vor dem 1. Januar 2007 zustehender Anspruch auf Elternzeit kann bis zum 31. Dezember 2008 geltend gemacht werden.