Urlaubsverordnung Bayern: § 4 Urlaubsdauer bei Abweichungen von der Fünf-Tage-Woche

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§ 4 Urlaubsdauer bei Abweichungen von der Fünf-Tage-Woche

(1) 1 Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen Beamte zu arbeiten haben. 2 Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinn des Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat.

(2) 1 Ist die Arbeitszeit so eingeteilt, daß sich im Durchschnitt des Urlaubsjahres mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche ergeben, so erhöht sich die Urlaubsdauer nach § 3 Abs. 1 im Verhältnis der durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. 2 Ist die Arbeitszeit so eingeteilt, daß sich im Durchschnitt des Urlaubsjahres weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche ergeben, so vermindert sich die Urlaubsdauer nach § 3 Abs. 1 im Verhältnis der durchschnittlichen Wochenarbeitstage zur Fünf-Tage-Woche zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. 3 Ändert sich die Verteilung der Arbeitszeit im Sinn der Sätze 1 und 2 während des Urlaubsjahres vorübergehend oder auf Dauer, sind bei der Urlaubsberechnung die Wochenarbeitstage zugrundezulegen, die sich ergeben würden, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. 4 Nach der Berechnung
verbleibende Bruchteile von weniger als einem halben Tag werden abgerundet, sonst aufgerundet.  


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