Bayerisches Umzugskostengesetz: Art. 12 Gewährung eines Auslagenersatzes

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Art. 12 Gewährung eines Auslagenersatzes        

(1) Ändert sich der Dienstort von Berechtigten in Folge

1. der Verlegung oder Auflösung der bisherigen Dienststelle,

2. einer auf Landesgesetz oder -verordnung beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus einer Dienststelle,

3. der Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen Behörde,

4. des Anschlusses einer Behörde oder einer Organisationseinheit einer Behörde an eine andere Behörde oder

5. des Aufgabenübergangs von einer Dienststelle auf eine andere Stelle,

6. des Wegfalls von Aufgaben von Behörden,

7. der Übertragung von Aufgaben von Behörden auf Personen des Privatrechts (Beliehene),

ist auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn Berechtigte zum Zeitpunkt des Dienstortwechsels das 50. Lebensjahr vollendet haben oder der Umzug aus anderen berechtigten persönlichen Gründen nicht durchgeführt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) 1 Wurde auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet, erhalten Berechtigte für die durchgeführten Fahrten von ihrer Wohnung zur neuen Dienststelle Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 BayRKG, soweit die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten wird, höchstens jedoch für eine Wegstrecke von 100 Kilometern. 2 Fahren Berechtigte mit ihrem privaten Kraftfahrzeug, wird für die nach Satz 1 berücksichtigungsfähige Wegstrecke Fahrtkostenerstattung in Höhe von 0,20 € pro Kilometer, bei Vorliegen triftiger Gründe in Höhe von 0,30 € pro Kilometer gewährt. 3 Bei auswärtigem Verbleib erhalten Berechtigte neben Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 für eine wöchentliche Heimfahrt einen Mietzuschuss in Höhe von bis zu 250 € pro Monat. 4 Die Fahrtkostenerstattung und der Mietzuschuss werden längstens für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Dienstortwechsels gewährt. 5 In den Fällen des Art. 4 Abs. 3 ist
bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Antrag der Berechtigten für die Gewährung der Fahrtkostenerstattung ausreichend.

(3) Neben den Leistungen nach den Abs. 1 und 2 sind Leistungen nach der Bayerischen Trennungsgeldverordnung ausgeschlossen.

(4) Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie zu diesen Dienstherrn abgeordnete Beamtinnen und Beamte erhalten den Auslagenersatz nur, wenn die Abs. 1 bis 3 durch Satzung für anwendbar erklärt wurden.


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