Bayerisches Umzugskostengesetz: Art. 13 Trennungsgeld

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Art. 13 Trennungsgeld         

(1) 1 Bei Maßnahmen im Sinn von

1. Art. 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5,

2. Art. 4 Abs. 2 Nrn. 2 bis 7,

3. Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 mit Zusage der Umzugskostenvergütung

wird aus Anlass einer getrennten Haushaltsführung oder eines Beibehaltens der Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort Trennungsgeld nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gewährt. 2 Trennungsgeld darf nur gewährt werden, wenn sich die Wohnung der berechtigten Person nicht am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet befindet.

(2) 1 Ist Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn sie uneingeschränkt umzugswillig sind und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets (Art. 4 Abs. 3 Satz 2) nicht umziehen können. 2 Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tag der Zusage der Umzugskostenvergütung oder, falls für Berechtigte günstiger, seit dem Wirksamwerden der Maßnahme erfüllt sein.


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