Besoldung Bayern |
Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? In Zusammenarbeit mit dem INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst können Sie hier das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" für nur 7,50 Euro zzgl. 2,50 Versand bestellen. Im Jahres-ABO zahlen Sie sogar nur 5,00 Euro. Zur Bestellung
NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte
Zur Übersicht des Umzugskostengesetzes im Freistaat Bayern
Art. 16 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten außer Kraft:
1. das Bayerische Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Umzugskostengesetz - BayUKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1974 (BayRS 2032-5-1-F), zuletzt geändert durch § 20 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140),
2. die Verordnung über die Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen (Bayerische Umzugsauslagenverordnung - BayUAV) vom 30. April 1975 (BayRS 2032-5-2-F), zuletzt geändert durch § 7 der Verordnung vom 12. Januar 2001 (GVBl S. 169).
(3) 1 Ist die Umzugskostenvergütung bis zum 30. Juni 2005 zugesagt worden, erfolgt die Abrechnung nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht, es sei denn, Berechtigte beantragen die Anwendung dieses Gesetzes. 2 Art. 3 Abs. 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist für die bis zum 30. Juni 2005 erteilten Zusagen mit dem 1. Juli 2005 beginnt.
(4) Umzugskostenzusagen auf Grund von Maßnahmen im Sinn des Art. 12 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7, die eine Änderung des Dienstortes nach dem 31. Dezember 2003 zur Folge hatten, können auf Antrag der Berechtigten mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Umzug noch nicht erfolgt ist.
(5) 1 Das bis zum 30. Juni 2005 auf Grund des Art. 2 Abs. 8 des Bayerischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Umzugskostengesetz - BayUKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1974 (BayRS 2032-5-1-F), zuletzt geändert durch § 20 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), bewilligte Trennungsgeld wird weitergewährt. 2 Trennungsgeldbewilligungen nach Art. 2 Abs. 8 des Bayerischen Umzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1974, die auf Grund von Änderungen des Dienstortes nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden, können ab dem 1. Juli 2005 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen und statt dessen Fahrtkostenerstattung nach Art. 12 gewährt werden. 3 Der Zeitraum der Trennungsgeldgewährung nach Art. 2 Abs. 8 des Bayerischen Umzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1974 wird auf den Zeitraum im Sinn des Art. 12 Abs. 2 Satz 4 angerechnet. 4 Die Rücknahme und der Widerruf der Trennungsgeldbewilligung nach den allgemeinen Vorschriften bleibt von dieser Regelung unberührt.