Bayerisches Umzugskostengesetz: Art. 4 Gewährung der Umzugskostenvergütung

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Art. 4 Gewährung der Umzugskostenvergütung   

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge aus Anlass

1. der Versetzung aus dienstlichen Gründen, sofern nicht mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,

2. der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

3. der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einer anderen Dienststelle der Beschäftigungsbehörde,

4. der Übertragung eines anderen oder eines neuen Richteramts (§ 32 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes),

5. der Änderung des Dienstorts in Folge einer Maßnahme nach Art. 12 Abs. 1,

6. der Anweisung der oder des Dienstvorgesetzten nach Art. 82 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes,

7. der Räumung einer Dienstwohnung aus dienstlichen Gründen.

(2) Die Umzugskostenvergütung kann zugesagt werden für Umzüge aus Anlass

1. der Einstellung, wenn nach vorheriger Feststellung an der Einstellung ein besonderes dienstliches Interesse bestanden hat,

2. der Abordnung,

3. der Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder entsprechender kommunalrechtlicher Vorschriften,

4. der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einer anderen Dienststelle der Beschäftigungsbehörde,

5. einer vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,

6. der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nrn. 2 bis 5 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

7. der Übertragung eines weiteren Richteramts (§ 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes, Art. 9 des Bayerischen Richtergesetzes).

(3) 1 Die Umzugskostenvergütung darf in den Fällen des Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 und des Abs. 2 nur zugesagt werden, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung der Berechtigten nicht am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet liegt. 2 Einzugsgebiet ist das inländische Gebiet, das auf einer üblicherweise befahrenen Strecke nicht mehr als 30 Kilometer von der Dienststelle entfernt ist.


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