Besoldung Bayern
Beamten-Magazin
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> hier bestellen

Bayerisches Umzugskostengesetz: Art. .9 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

Taschenbuch für Beamtinnen und Beamte:

Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? In Zusammenarbeit mit dem INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst können Sie hier das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" für nur 7,50 Euro zzgl. 2,50 Versand bestellen. Im Jahres-ABO zahlen Sie sogar nur 5,00 Euro. Zur Bestellung 


NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte



Zur Übersicht des Umzugskostengesetzes im Freistaat Bayern 

Art. 9 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen        

(1) 1 Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts eine eigene Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten zur Abgeltung der sonstigen Umzugsauslagen eine Pauschvergütung in Höhe von 600 €. 2 Die Pauschvergütung erhöht sich für jede in Art. 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 genannte Person um 150 €, wenn sie auch nach dem Umzug mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt. 3 Für den selben Umzug steht nur einer berechtigten Person die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen zu.

(2) Berechtigte, bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 nicht gegeben sind, erhalten eine Pauschvergütung in Höhe von 20 v. H. des Betrags nach Abs. 1.

(3) 1 Eine Wohnung im Sinn des Abs. 1 ist eine abgeschlossene Mehrheit von Räumen, welche die Führung eines Haushalts ermöglicht, darunter stets ein Raum mit Küche oder Kochgelegenheit. 2 Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, -entsorgung und Toilette.

(4) Die Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder der Berechtigten (Art. 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3) werden zu 75 v. H., höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 400 € pro Kind erstattet, sofern sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Umzugs angefallen und innerhalb weiterer sechs Monate geltend gemacht worden sind.


  Startseite | www.besoldung-bayern.de | Impressum   © 2012 Sandra Tillmann