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Amtsangemessene Alimentation in Bayern
Die amtsangemessene Alimentation ist im bayerischen Beamtenrecht durch jüngste Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Az. u.a. 2 BvL 5/18) in die Kritik geraten. In Bayern wird die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung derzeit kontrovers diskutiert. Für die rückwirkende Sicherung von Ansprüchen auf eine eventuell zu niedrig bemessene Besoldung ist das Einlegen eines förmlichen Widerspruchs entscheidend.
Aktuelle Situation und strittige Punkte
Fiktives Partnereinkommen: Das Bundesland Bayern wendet bei der Berechnung der Alimentierung ein sogenanntes fiktives Ehegatteneinkommen an. Unabhängig davon, ob ein Partner existiert oder selbst verdient, wird dieser Betrag angerechnet.
Klagen und Widersprüche:
Aufgrund neuer verfassungsgerichtlicher Leitlinien haben bereits über 65.000 Beamtinnen und Beamte in Bayern Widerspruch gegen die Höhe ihrer Besoldung eingelegt, um Verjährungsfristen zu wahren.
Gewerkschaftliche Initiativen:
Da die Zurechnung des Partnereinkommens nach Ansicht vieler Experten den Verfassungsgrundsatz nicht erfüllt, gibt es Empfehlungen von Verbänden wie dem BBB (Bayerischer Beamtenbund), formalen Widerspruch einzulegen, um sich die Ansprüche rechtlich offenzuhalten.
Nächste Besoldungsanpassung
Die anstehende Übertragung der Tarifeinigung auf die Beamtenbesoldung und -versorgung wurde von der bayerischen Staatsregierung zeitversetzt beschlossen:
Erhöhung um 2,82 Prozent.
Das Inkrafttreten ist in Bayern für den 1. Oktober 2026 vorgesehen.
Weiterführende Links
Rechtliche Einordnung: Informieren Sie sich über die Musterklage nach Widerspruch zur amtsangemessenen Besoldung, die detailliert die bayerischen Rahmenbedingungen erklärt.
Bezügeverwaltung
Aktuelle Formulare und offizielle Mitteilungen zur Besoldung finden Sie direkt auf der Plattform des Landesamts für Finanzen Bayern.
Gewerkschaftliche Unterstützung:
Für detailliertere Informationen zum Widerspruchsverfahren und Mustertexten besuchen Sie die Seiten des Bayerischen Beamtenbunds.
Rundschreiben der Bayerischen Staatskanzlei
Unser Zeichen, 11. Oktober 2021 23 - P 1505 - 1/21
Bayerische Staatskanzlei
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung u. Energie
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Bayerisches Staatsministerium für Digitales
nachrichtlich:
Bayer. Oberster Rechnungshof
Bayer. Landtag, Landtagsamt
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18 u. 6/17 u.a.) zur Amtsangemessenheit der Alimentation; Verzicht auf Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung für das Jahr 2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesverfassungsgericht hat am 28. und 29. Juli 2020 zwei Entschei-dungen zur Amtsangemessenheit der Alimentation (Beschl. v. 4. Mai 2020, Az. 2 BvL 4/18 – „Richterbesoldung II“ – Verfahren gegen das Land Berlin u. Beschl. v. 4. Mai 2020, Az. 2 BvL 6/17 u. a. – „kinderreiche Beamte“ – Ver-fahren gegen das Land Nordrhein-Westfalen) verkündet. Darin wird insbe-sondere die Rechtsprechung zum sog. Mindestabstandsgebot zum Grundsi-cherungsniveau weiter konkretisiert.
Mit Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 4. August 2020, Gz: 23 – P 1505 – 1/13 wurde darüber informiert, dass nach diesen Entscheidungen ggfs. gebotene Nachzahlungen von Amts wegen rückwirkend zum Beginn des Jahres 2020 geleistet werden und für das Jahr 2020 insoweit auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung verzichtet wird.
Nachdem der Entscheidungsprozess noch nicht abgeschlossen ist, wird auch für das Jahr 2021 auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung verzichtet.
Anträge oder Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung sind insofern nicht erforderlich und bringen im weiteren Verfahren keine Vorteile.
Es wird gebeten, die Beschäftigten entsprechend zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Nicole Lang
Ministerialdirigentin
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Postfach 22 15 55 80505 München
Dienstgebäude München Dienstgebäude Nürnberg E-Mail
Odeonsplatz 4, 80539 München Bankgasse 9, 90402 Nürnberg poststelle@stmfh.bayern.de
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Red 20260518