Arbeitszeitverordnung Bayern: § .6 Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten

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§ 6 Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten

(1) 1 Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, können oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten (§ 5) anordnen. 2 In diesem Fall soll eine entsprechende, möglichst zeitnahe zusammenhängende Freizeit an anderen Tagen gewährt werden. 3 Beamte sollen grundsätzlich an nicht mehr als der Hälfte der Sonntage zum Dienst eingeteilt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.

(2) Bei Nachtdienst ist die besondere Beanspruchung der Arbeitskraft in der Dienstgestaltung zu berücksichtigen.


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