Bayerisches Reisekostengesetz: Art. 12 Erstattung der Nebenkosten

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Art. 12 Erstattung der Nebenkosten    

Zur Erledigung des Dienstgeschäfts entstandene notwendige Auslagen, die nicht nach Art. 5 bis 11 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.


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