Bayerisches Reisekostengesetz: Art. 23 Trennungsgeld

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Art. 23 Trennungsgeld   

(1) 1 Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnorts ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach Maßgabe einer Rechtsverordnung, die das Staatsministerium der Finanzen erlässt. 2 Das Staatsministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, für Abordnungen vom Inland in das Ausland und vom Ausland in das Inland durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über das Trennungsgeld zu erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Ausland es erfordern. 3 Der Abordnung steht eine vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle und die Zuweisung nach § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) gleich.

(2) 1 Den Beamten, die zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort zugewiesen werden, können die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden. 2 Die Höhe der erstattbaren Mehrauslagen wird durch Rechtsverordnung bestimmt, die das Staatsministerium der Finanzen erlässt.


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