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Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten (Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung – UrlMV)
Vom 28.11.2017
Inhalt
Allgemeine Vorschriften (§§ 1–2)
Erholungsurlaub (§§ 3–9)
Dienstbefreiung, sonstiger Urlaub und Fernbleiben vom Dienst (§§ 10–16)
Verfahrensvorschriften (§§ 17–18)
Mutterschutz und Stillzeit (§§ 19–22)
Elternzeit (§§ 23–26)
Schlussvorschriften (§§ 26a–27)
Teil 3 Dienstbefreiung, sonstiger Urlaub und Fernbleiben vom Dienst
§ 10 Dienstbefreiung
§ 11 Urlaub für kommunale Mandatsträger und für ehrenamtliche Tätigkeiten im öffentlichen Leben
§ 12 Urlaub für Verbesserungsvorschläge
§ 13 Sonderurlaub
§ 14 Urlaub für Kurmaßnahmen
§ 15 Fernbleiben vom Dienst an geschützten Feiertagen
§ 16 Fernbleiben vom Dienst bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
§ 13 Sonderurlaub
(1) Wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann Urlaub bis zur Dauer von sechs Monaten bewilligt werden (Sonderurlaub). In besonders begründeten Fällen können die obersten Dienstbehörden für ihren Geschäftsbereich, die Regierungen im Rahmen ihrer Personalbewirtschaftungszuständigkeit sowie die übrigen von den obersten Dienstbehörden bestimmten Behörden im Rahmen der übertragenen Zuständigkeit Sonderurlaub auch für längere Dauer gewähren. Soweit ein Sonderurlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, kann er in einem geringeren als dem vollen Umfang gewährt werden (Teilbeurlaubung).
(2) Sonderurlaub wird unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn gewährt; der Anspruch auf Beihilfe nach Art. 96 BayBG oder auf Heilfürsorge nach Art. 96 BayBesG bleibt unberührt, wenn die Dauer des Sonderurlaubs einen Monat nicht überschreitet. Bei einer Teilbeurlaubung werden die Besoldung und eine etwaige Ballungsraumzulage nach Art. 94 BayBesG um den Teil gekürzt, der dem Verhältnis der Freistellungsdauer zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Bei einem Urlaub, der auch dienstlichen Interessen dient, kann die oberste Dienstbehörde Beamten die Leistungen des Dienstherrn ganz oder teilweise belassen. Die Belassung von Leistungen des Dienstherrn über die Dauer von drei Monaten hinaus bedarf bei Beamten des Staates der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, bei Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, dass die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Sonderurlaubs auf Antrag des Beamten beendet wird.
Auszug aus der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV)
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