Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Artikel 8 Verjährung

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Art. 8 Verjährung

Ansprüche auf Versorgungsbezüge und auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen verjähren in drei Jahren; Ansprüche auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen verjähren in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt wurde. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 3Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 BGB entsprechend anzuwenden.


 

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