Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Artikel 109 Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrenwechseln ohne laufende Erstattung

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Art. 109 Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrenwechseln ohne laufende Erstattung

(1) Hat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Dienstherrenwechsel stattgefunden, der die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung erfüllte, so tragen die beteiligten Dienstherren die Versorgungsbezüge bei Eintritt des Versorgungsfalls im Verhältnis der Dienstzeiten, die beim abgebenden und beim aufnehmenden Dienstherrn in einem in Art. 1 Abs. 1 und 2 genannten Rechtsverhältnis abgeleistet wurden, soweit diese ruhegehaltfähig sind. Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf bleiben unberücksichtigt. Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. Zeiten einer Abordnung zum aufnehmenden Dienstherrn vor dem Dienstherrenwechsel gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(2) Wurde dem Beamten oder der Beamtin aus Anlass oder nach der Übernahme von dem aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen, bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn als wäre der Beamte oder die Beamtin in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben.

(3) Wird der Beamte oder die Beamtin in den einstweiligen Ruhestand versetzt, entsteht die Verpflichtung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze des Beamten oder der Beamtin, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung. Die Zeit im einstweiligen Ruhestand wird, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt.

(4) Der abgebende Dienstherr kann anstelle der Erstattung nach Abs. 1 bis 3 eine Abfindung an den erstattungsberechtigten Dienstherrn leisten. Die Abfindung wird nach Art. 96 und Art. 97 mit der Maßgabe des Art. 110 Abs. 2 berechnet; Art. 110 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.


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