Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Artikel 48 Nichtgewährung von Unfallfürsorge

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Art. 48 Nichtgewährung von Unfallfürsorge

(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn die Verletzten den Dienstunfall pflichtwidrig vorsätzlich herbeigeführt haben.

(2) Haben Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch die Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann die Pensionsbehörde die Unfallfürsorge insoweit versagen. Die Verletzten sind auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.


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