Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Artikel 58 Unfallhinterbliebenenversorgung

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Art. 58 Unfallhinterbliebenenversorgung

Ist ein Beamter, eine Beamtin oder ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin mit Anspruch auf Unfallruhegehalt verstorben, richtet sich die Hinterbliebenenversorgung nach den allgemeinen Vorschriften unter Berücksichtigung des Unfallruhegehalts, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ist der Tod infolge des Dienstunfalls eingetreten, beträgt das Waisengeld für jedes waisengeldberechtigte Kind (Art. 39) 30 v.H. des Unfallruhegehalts und wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen oder die Verstorbene bestritten wurde. In den Fällen des Art. 38 wird keine Unfallhinterbliebenenversorgung gewährt.


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