Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Artikel 15 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Art. 15 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Art. 14 erhöht sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin
1. in einer die Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung im Beamtenverhältnis, im Berufssoldatenverhältnis oder in einem Amtsverhältnis im Sinn des Art. 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,

2. in einer Tätigkeit im Sinn des Art. 14 Abs. 4 Nr. 5 zurückgelegt hat.
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.


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