Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Artikel 42 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Art. 42 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

Dem Witwer oder der Witwe und den Kindern eines Beamten oder einer Beamtin, dem oder der nach Art. 29 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden war oder hätte bewilligt werden können, kann die in den Art. 35, 36 und 38 bis 41 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Art. 37 gilt entsprechend.


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