Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): Artikel 54 Erhöhtes Unfallruhegehalt

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Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

Art. 54 Erhöhtes Unfallruhegehalt

(1) Erleidet ein Beamter oder eine Beamtin bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er oder sie infolge dieses Dienstunfalls dauernd dienstunfähig ist und bei Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für einen Beamten oder eine Beamtin mit einem Einstieg nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LlbG (erste Qualifikationsebene) die ruhegehaltfähigen Bezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für einen Beamten oder eine Beamtin mit einem Einstieg nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG (zweite Qualifikationsebene) mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für einen Beamten oder eine Beamtin mit einem Einstieg nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LlbG (dritte Qualifikationsebene) mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für einen Beamten oder eine Beamtin mit einem Einstieg nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LlbG (vierte Qualifikationsebene) mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen.

(2) Erhöhtes Unfallruhegehalt wird auch gewährt, wenn der Beamte oder die Beamtin

1. in Ausübung des Dienstes durch einen tätlichen rechtswidrigen Angriff oder

2. außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinn des Art. 46 Abs. 4

einen Dienstunfall mit den in Abs. 1 genannten Folgen erleidet.


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