Art. 12 Festsetzung und Anordnung von Bezügen

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Freistaat Bayern geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte des Freistaats Bayern geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


.

Mehr Gesetze und Vorschriften für Beamte

Zur Übersicht des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Art. 12 Zuständigkeit eines Landesamts für Festsetzung und Anordnung von Bezügen

(1) Das Landesamt für Finanzen wird mit Dienststellen als eine dem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar nachgeordnete zentrale Landesbehörde errichtet.

(2) Die obersten Dienstbehörden setzen das Besoldungsdienstalter der Beamten und das für die Berechnung des Grundgehalts maßgebende Lebensalter (Besoldungslebensalter) der Richter und Staatsanwälte sowie deren Dienstbezüge und sonstigen Bezüge fest und ordnen die Zahlung dieser Bezüge an. Sie können diese Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen, im staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Festsetzung und Anordnung der Beihilfe nach Art. 11 . Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Art. 11 auch der Dienstleistungen der Versicherungsunternehmen nach Art. 11 Abs. 2 oder sonstiger geeigneter Stellen bedienen und hierzu die erforderlichen Daten übermitteln; die Zuerkennung der Eignung setzt voraus, dass die mit der Beihilfebearbeitung betrauten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz zur Wahrung der Daten verpflichtet werden. Die mit der Beihilfebearbeitung beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten und nutzen. Art.100b Satz 4 BayBG gilt entsprechend.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 kann die Staatsregierung für den staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung die Befugnisse der obersten Dienstbehörden auf das Landesamt für Finanzen, hinsichtlich der Festsetzung und Anordnung der Beihilfen auch auf andere Dienststellen übertragen; die sonstigen Befugnisse der obersten Dienstbehörden beim Vollzug der Beihilfevorschriften können auf das Staatsministerium der Finanzen übertragen werden.


Urlaub, Reise und Freizeit zu den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Bayern

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeberin Bayern. Besonders lohnenswert ist München (mit den Sehenswürdigkeiten Marienplatz, Frauenkirche, Deutsches Museum, Englischer Garten, Schloss Nymphenburg). Viel zu bieten hat auch die Frankenmetropole Nürnberg (Christkindlesmarkt, Historische Altstadt, Lorenz Kirche, Nürnberger Frauenkirche, Kaiserburg, Reichsparteitagsgebäude). Schauen Sie auch mal in Bamberg vorbei mit dem Weltkulturerbe Bamberg, Historische Altstadt, Alte Hofhaltung und Bamberger Dom). Neben Bergen bietet Bayern auch sehr schöne Seen: Chiemsee, Starnberger See, Tegernsee, Eibsee und der Königssee mit seinem berühmten ECHO)...  


mehr zu: Bayerisches Besoldungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-bayern.de © 2024